Der Rhein stellt eine der meistbefahrenen Binnenwasserstraßen weltweit dar.
Die folgenden Daten geben die durchschnittliche Zahl der täglich auf dem Rhein verkehrenden Schiffe wieder:
Die transportierten Mengen belaufen sich an der deutsch-niederländischen Grenze auf 200 Mio. t. Wenn man den Verkehr auf dem niederländischen Rhein hinzuzählt, kann man von 310 Mio. t auf dem Rhein transportierter Güter ausgehen.
Die auf der Wasserstraße verkehrende Flotte kann auf etwa 6900 Schiffe geschätzt werden. Das entspricht einer Tragfähigkeit von 10 Mio. t, die sich auf 1200 Schubleichter, 4400 Schiffe mit Eigenantrieb und 1300 Tankschiffe verteilen.
Beschreibungen der rheinischen Wasserstraße finden sich auf folgenden Internetseiten:
Für Fragen, die den Rhein als Infrastruktur der Wasserstraßen betreffen, hat die Zentralkommission den Ausschuss für Infrastruktur und Umwelt (IEN) (bis 2012: Ständiger Technischer Ausschuss (TP)) und eine spezialisierte Arbeitsgruppe (IEN/G, bis 2012: TP/G) eingerichtet.
Aufgaben des Ausschusses für Infrastruktur und Umwelt (IEN):
Vorsitz: Herr Ivo TEN BROEKE, Kommissar der Niederlande
Sekretariat: Herr KEMPMANN
Arbeitsgruppen: IEN/G
Deutschland
Elwis.de: https://www.elwis.de/DE/dynamisch/gewaesserkunde/wasserstaende/
Pegel-online: https://www.pegelonline.wsv.de
Länderübergreifendes Hochwasserportal: https://www.hochwasserzentralen.de/
Frankreich
eRis: https://www.e-ris.eu/e-ris/
Vigicrues: https://www.vigicrues.gouv.fr/niv2-bassin.php?CdEntVigiCru=3
Niederlande
https://waterinfo.rws.nl
https://vaarweginformatie.nl
Schweiz
https://port-of-switzerland.ch/hafenservice/pegel/
Belgien
Flandern, Waterinfo: https://www.waterinfo.be
Wallonien, InfoCrue:
http://voies-hydrauliques.wallonie.be/opencms/opencms/fr/hydro/Actuelle/crue/index.html
Brüssel, Flowbru: https://www.flowbru.be
Wasserstraßenprofil des Rheins
Das Profil der Wasserstraße Rhein und insbesondere der Fahrrinne sind im Wesentlichen durch die einschlägigen Abmessungen bestimmt. Das Sekretariat der ZKR hat das Wasserstraßenprofil in Grafiken dargestellt, die in erster Linie der Information der interessierten Öffentlichkeit dienen.
Die verbindlichen Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen sind im Kapitel 11 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) aufgeführt.
Fahrrinnenverhältnisse
Das angestrebte Profil der Fahrrinne (Breite, Tiefe) kann nicht immer eingehalten werden. Angaben über Fehlbreiten und Fehltiefen auf dem Rhein in Deutschland sind hier zu finden.
Vorhandene Brückendurchfahrtshöhen
Die Delegationen berichten dem Ausschuss über die Durchfahrtshöhen der Brücken am Rhein. Auf Grundlage dieser Informationen erstellt die ZKR regelmäßig Berichte.
Liegestellen für die Schiffe
Die ZKR verfolgt die Frage nach den entlang des Rheins vorhandenen Liegestellen für Binnenschiffe.
Es liegt in ihrem Verantwortungsbereich, Richtlinien bezüglich der wünschenswerten Anzahl und Qualität der Liegestellen in Abhängigkeit von der Entwicklung des Schiffsverkehrsaufkommens auszuarbeiten.
Derzeit ist ein Bericht in Arbeit.
Festlegung des Gleichwertigen Wasserstands
Das Flussbett ist aufgrund der Strömung einem ständigen Veränderungsprozess unterworfen. Dies wirkt sich direkt auf die für den Schiffsverkehr verfügbare Wassertiefe in der Schifffahrtsrinne aus.
Der erste durchschnittliche minimale Wasserstand wurde im Rahmen der ZKR für den Zeitraum 1839 bis 1848 ermittelt. Die Gespräche über die Bestimmung der Wassertiefe wurden damals über mehrere Jahre fortgeführt, um die Bedingungen für eine Festsetzung des Wasserstands zu definieren. 1849 organisierte die Zentralkommission eine erste Kontrollreise von Basel ans Meer, um die verfügbare und wünschenswerte Wassertiefe zu bestimmen. Diese Praxis wurde durch die Mannheimer Akte institutionalisiert, deren Artikel 31 vorsieht, dass „von Zeit zu Zeit Strombefahrungen durch Wasserbautechniker sämtlicher Uferstaaten vorgenommen werden, um die Beschaffenheit des Stromes, die Wirkung der zu dessen Verbesserung getroffenen Maßregeln und die etwa eingetretenen neuen Hindernisse einer regelmäßigen Schifffahrt zu untersuchen und festzustellen. Über den Zeitpunkt und die Ausdehnung dieser Befahrungen hat die Zentralkommission Beschluss zu fassen. Die Techniker haben ihr über das Ergebnis Bericht zu erstatten“. Heute wird diese Funktion von den für die Verwaltung der Wasserstraßen zuständigen nationalen Behörden wahrgenommen, die dem Ausschuss für Infrastruktur und Umwelt Bericht erstatten.
Dieses Konzept diente als Grundlage für die Bestimmung des Gleichwertigen Wasserstands, der regelmäßig gemessen und festgelegt wurde (1908, 1923, 1932, 1946, 1952, 1962, 1972, 1982, 1992, 2002, 2012 und 2022). Ab 2030 wird im Rahmen der ZKR die nächste Bestimmung des Gleichwertigen Wasserstands durchgeführt.
Die Bestimmung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Der GlW 2022 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2031. Er ist wie folgt festgesetzt:
Pegel | GlW 2022 (cm)* |
---|---|
Basel | 501 |
Maxau | 372 |
Speyer | 237 |
Mannheim | 155 |
Worms | 68 |
Mainz | 171 |
Oestrich | 92 |
Bingen | 97 |
Kaub | 77 |
Koblenz | 77 |
Andernach | 91 |
Bonn | 142 |
Köln | 139 |
Düsseldorf | 91 |
Ruhrort | 227 |
Wesel | 174 |
Rees | 118 |
Emmerich | 74 |
Lobith | 733 |
Pannerdensche Kop | 700 |
Nimwegen | 516 |
Tiel | 255 |
IJsselkop | 683 |
* Niederländische Werte sind cm + NAP (Normaal Amsterdams Peil)
Weitere Informationen zum Gleichwertigen Wasserstand können dem Beschluss 2022-II-19 entnommen werden.
Ausbau und Instandhaltung der Wasserstraße Rhein obliegen den Anrainerstaaten, welche dazu in bestimmten Fällen internationale Übereinkommen oder spezifische Verwaltungsabkommen geschlossen haben.
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt verfolgt diese Maßnahmen auf internationaler Ebene, um ihre Kohärenz und Angepasstheit an die Bedürfnisse der Schifffahrt zu gewährleisten.
In Artikel 28 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Schifffahrtsrinne des Rheins und die vorhandenen Leinpfade zu erhalten. Sofern möglich, kennzeichnen die Staaten die Schifffahrtsrinne mit Baken. Für die Unterhaltungskosten der Schifffahrtsrinne kommt der Staat auf, in dem sich der jeweilige Flussabschnitt befindet. Dient der Fluss als Grenze, werden die Kosten durch zwei geteilt.
Artikel 29 legt fest, dass die Staaten sich im Rahmen der ZKR über geplante wasserbauliche Projekte, deren Ausführung eine unmittelbare oder mittelbare Auswirkung auf die Schifffahrt haben kann, informieren. Die Staaten verpflichten sich zu einer zweckmäßigen und gegenseitig unnachteiligen Ausführung sowie dazu, sich innerhalb der Zentralkommission über im Zusammenhang mit diesen Arbeiten auftretende Fragen zu verständigen.
Artikel 30 der Mannheimer Akte legt fest, dass die Regierungen dafür Sorge tragen, dass die Rheinschifffahrt nicht durch künstliche Anlagen wie Brücken oder Fabriken behindert wird.
Artikel 31 sieht vor, dass die nationalen Behörden von Zeit zu Zeit Strombefahrungen durchführen, um die Wirkung der zur Verbesserung des Rheins getroffenen Maßnahmen und eventuelle Behinderungen festzustellen. Der Zentralkommission ist darüber Bericht zu erstatten.
Spezifische Abkommen und Vorrichtungen betreffen die Ausbauarbeiten am Oberrhein.
Innerhalb der Zentralkommission befasst sich der Ausschuss für Infrastruktur und Umwelt (IEN) mit Fragen der Wasserstraßeninfrastruktur. Dabei wird er von seiner Arbeitsgruppe (IEN/G) unterstützt. Diese Gremien prüfen die Stellungnahmen der Delegationen zu den zur Verbesserung der Rheinschifffahrtsbedingungen getroffenen Maßnahmen und kontrollieren Bauarbeiten, die möglicherweise Auswirkungen auf die Binnenschifffahrt haben entsprechend den Verfahren für die Festlegung von Bedingungen und Auflagen für Bauwerke am Rhein im Rahmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
Die Zentralkommission hat sich auf Mindestanforderungen und Empfehlungen für die technische Gestaltung von Bauwerken am Rhein verständigt. Diese dienen der Prüfung von Baumaßnahmen und als Kriterien für Entscheidungen der Zentralkommission zur Genehmigung von Bauwerken am Rhein.
Die Zentralkommission als Hüterin der Schifffahrt auf dem Rhein trägt gemäß dem Grundsatz der Schifffahrtsfreiheit für eine optimale Verfügbarkeit des Rheins als Wasserstraße Sorge.
Ein gewisses Maß an Unterbrechungen ist unvermeidlich. Diese werden von der ZKR genau beobachtet.
Einige Schleusen schließen außerdem in der Weihnachtszeit außerplanmäßig (Oberrhein und Lek).
Die ZKR wird über solche Unterbrechungen informiert und stimmt mit den zuständigen nationalen Behörden die zu ergreifenden Maßnahmen ab, damit die Unterbrechungen so gering wie möglich bleiben.
Sie führt auch eine statistische Analyse der Unterbrechungen durch. Im Durchschnitt handelt es sich um etwa hundert Stunden pro Jahr. An dieser Zahl wird deutlich, dass der Rhein sehr verlässliche Bedingungen für die Schifffahrt bietet.
Der Ausschuss für Infrastruktur und Umwelt trägt für ein klares Vorgehen bei der Meldung von Verkehrsunterbrechungen an die Binnenschifffahrt Sorge.
Der Rhein verfügt über eine große Anzahl von Hafeninfrastrukturen.
Die Mannheimer Akte enthält verschiedene Vorschriften in Bezug auf die Rheinhäfen.
Artikel 8 bis 10 betreffen Freihäfen, das heißt, Gebiete für die Lagerung, in denen keine Zölle erhoben werden. Diese Vorschriften haben vor dem Hintergrund der Schifffahrtsfreiheit ihren Nutzen verloren.
(Das Schluss-Protokoll der Revidierten Rheinschifffahrtsakte von 1868 listet die damals bestehenden Freihäfen – Straßburg, Kehl, Maxau, Leopoldshafen, Mannheim, Neuburg, Speyer, Ludwigshafen, Mainz, Biebrich, Oberlahnstein, Koblenz, Köln, Neuss, Düsseldorf, Uerdingen, Duisburg, Ruhrort, Wesel, Emmerich, Amsterdam, Rotterdam, Dordrecht – auf.)
Artikel 11 sieht vor, dass jeder Anrainerstaat für den Umfang seines Staatsgebietes die Häfen und Landungsplätze bestimmt, wo es gestattet sein soll, ein- oder auszuladen. An anderen Orten darf ein Schiffsführer nur mit Erlaubnis der Behörde oder in Ausnahmefällen ein- oder ausladen.
Diese Vorschriften haben vor allem zollrechtlichen Charakter. Aus ihnen ergibt sich für die Staaten jedoch auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Rheinschifffahrt über angemessene Ein- und Ausladestellen verfügt.
Diese Verpflichtung ist auch in Artikel 27 Absatz 1 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte niedergelegt: "Die Uferregierungen werden dafür Sorge tragen, dass in den Freihäfen sowie in den übrigen Hafenstädten am Rhein die nötigen Einrichtungen zur Erleichterung der Ein- und Ausladungen und zur Niederlage der Waren vorhanden seien und im gutem Stande erhalten werden".
Der Status der Häfen hängt von der nationalen Gesetzgebung ab. Der Zutritt zu bestehenden öffentlichen Hafeninfrastrukturen darf niemandem aufgrund seiner Nationalität verwehrt werden. Der Grundsatz der Schifffahrtsfreiheit steht der Möglichkeit der Häfen, Gebühren für erbrachte Dienstleistungen zu erheben, nicht entgegen. Artikel 27 Absätze 2 und 3 (zu Häfen) der Revidierten Rheinschifffahrtsakte legt fest: "Zur Bestreitung der notwendigen Unterhaltungs- und Beaufsichtigungskosten kann ein entsprechendes Entgelt erhoben werden. Sobald der Ertrag dieses Entgeltes die eben erwähnten Kosten übersteigt, muss dasselbe herabgesetzt werden. Es ist jedoch eine Gebühr überhaupt nur insoweit zu entrichten, als von den Anstalten wirklich Gebrauch gemacht wird".
Der Europäische Verband der Binnenhäfen (FEPI) ist eine von der Zentralkommission anerkannte Organisation.
Informationen zu den NATURA-2000-Schutzgebieten am Rhein
Die Arbeiten und Überlegungen zu diesem Thema werden fortgesetzt. Einen ausführlichen Bericht dazu hat die Zentralkommission 2011 angenommen.
In den Jahren 2008 bis 2011 veröffentlichte die ZKR drei berichte zum Thema Klimawandel und Rheinschifffahrt auf Grundlage des 4. IPCC-Berichts. 2011 beauftrage die ZKR ihren damaligen Ständigen Technischen Ausschuss (TP), das Thema Klimawandel weiterhin intensiv zu verfolgen und eine überarbeitete Fassung des vorgelegten Berichts spätestens im Jahre 2020 vorzulegen. Der Ausschuss für Infrastruktur und Umwelt (IEN), als Nachfolger von TP, prüfte zuletzt 2019 die Schlussfolgerungen auf Grundlage des 5. IPCC-Berichts, mit dem Ergebnis, dass diese noch immer gültig sind. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über das hydrologische Regime des Rheins werden erst nach der Veröffentlichung und Regionalisierung des 6. IPCC-Berichts voraussichtlich 2024 vorliegen.
Zwischenzeitlich erstellte der Ausschuss IEN in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsausschuss (ECO) mehrere Editionen des Reflexionspapiers „Act Now!“, welches sich mit Niedrigwasser und möglichen Anpassungsoptionen beschäftigt. Der Sachstandsbericht des Ausschusses zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserstraße Rhein geht über Niedrigwasser hinaus und soll auch die Veränderungen im Mittel- und Hochwasserwasserabfluss identifizieren, Auswirkungen analysieren und Anpassungsoptionen aufzeigen. (Siehe auch: Workshop „Niedrigwasser und die Folgen für die Rheinschifffahrt“)
2023 begann die ZKR mit den Vorbereitungen zur Aktualisierung des Sachstandsbericht über den Klimawandel und die Auswirkungen auf die Infrastruktur. Es zeigte sich, dass die Regionalisierung der Ergebnisse auf Grundlage des 6. IPCC-Berichts nicht 2024, sondern frühestens 2026 vorliegen wird. Da erste Ergebnisse zeigen, dass relevante Unterschiede zwischen den regionalisierten Ergebnissen des 5. Und 6. IPCC-Berichts bestehen, ist es sinnvoll, die Arbeiten zur Fortschreibung des Statusberichts des Ausschusses IEN auf diesen neuen Ergebnissen zu basieren, auch wenn dazu die Arbeiten um weitere zwei Jahre verschoben werden müssen.
Folgende Arbeiten anderer Organisationen sind für die Fortschreibung des Statusberichts des Ausschusses relevant:
Die IKSR Expertengruppe HCLIM kam in ihrem Bericht zu „Klimawandelbedingte Abflussszenarien für das Rheineinzugsgebiet“ auf Basis des 5. IPCC-Berichts zu den Schlussfolgerungen, dass sich die früheren Änderungsaussagen zu den Rheinabflüssen grundsätzlich bestätigen, jedoch bei größerer Spannweite und dass viele Projektionen zeigen, dass bestehende Bewirtschaftungspraktiken zukünftig an ihre Grenzen stoßen können. Die IKSR Expertengruppe HCLIM empfiehlt daher eine Überprüfung der IKSR-Klimawandelanpassungsstrategie.
Die KHR wird ihren Bericht „RheinBlick2027“ mit den Ergebnissen der Regionalisierung des 6. IPCC-Berichts voraussichtlich 2027 veröffentlichen. Erste Ergebnisse könnten ggf. bereits 2026 dem Ausschuss IEN zur Verfügung gestellt werden.
Erste vorläufige Projektionen von Deltares auf Grundlage der niederländischen KNMI’23 Szenarien auf Basis des 6. IPCC-Berichts zeigen für alle moderaten und hohen Emissionsszenarien am Pegel Kaub einen Anstieg der maximalen jährlichen Abflüsse um 5 bis 25 % bis zum Jahr 2100. Der Niedrigwasserabfluss über einen Zeitraum von sieben Tagen (NM7Q, ein Indikator für Dürreperioden) wird in allen nassen und trockenen Szenarien niedriger sein. Der Rückgang schwankt zwischen 10 und 30 % für das Jahr 2100.
Auf Grundlage dieser Überlegungen hat der Ausschuss daher beschlossen, die Fortschreibung des Sachstandsberichts aufzuschieben und stattdessen eine Zwischeninformation zu veröffentlichen. Der Sachstandsberichts des Ausschusses IEN wird voraussichtlich 2027 fertiggestellt. Schlussfolgerungen zur möglichen Anpassung der Wasserstraßeninfrastruktur können hieraus noch nicht gezogen werden. Hierfür sind zunächst die weiteren Studien der KHR im Rahmen des Projekts „RheinBlick2027“ abzuschließen.
Für mehr Informationen siehe auch Zwischeninformationsdokument zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserstraße Rhein .