Das Straßburger Übereinkommen von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 1988) wurde nach dem Vorbild des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (LLMC) erarbeitet. Es ermöglicht Schiffseigentümern und ihrer Schiffsbesatzung ebenso wie Bergern oder Rettern, ihre Haftung für eine Vielzahl von Ansprüchen, die aus ein und demselben Schadensereignis entstanden sind, auf einen bestimmten Haftungshöchstbetrag zu beschränken. Der Haftungshöchstbetrag bemisst sich nach der Größe des Schiffes. Diese bestimmt sich nach Kriterien wie der Wasserverdrängung, der Antriebskraft, der Tragfähigkeit oder der Anzahl der auf einem Personenbeförderungsschiff zugelassenen Passagiere.
Die Haftungshöchstbeträge werden in Sonderziehungsrechten (SZR) bemessen, um zu gewährleisten, dass die Haftungshöchstbeträge in allen Vertragsstaaten den gleichen Wert haben. Das Sonderziehungsrecht ist eine vom Internationalen Währungsfonds eingeführte Rechnungseinheit, deren tagesaktueller Wert in Euro auf der Website des IWF abgerufen werden kann: https://www.imf.org.
Die summenmäßige Haftungsbeschränkung erlaubt eine bessere Einschätzung des Haftungsrisikos und hilft so dem Versicherungsmarkt, der Binnenschifffahrt risikogerechte Produkte anzubieten, ohne die Unternehmen übermäßig zu belasten.
Die Haftungsbeschränkung kann entweder durch Errichtung eines Fonds erfolgen, in den der Haftungshöchstbetrag eingezahlt wird, oder durch eine Einrede im Prozess. Die Einzelheiten des Verfahrens überlässt das CLNI 1988 der Regelung durch die Vertragsstaaten.
Das CLNI 1988 wurde am 4. November 1988 verabschiedet und trat am 1. Juni 1997 in Kraft. Das CLNI 1988 wurde von Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz ratifiziert. Am 7. Juni 2018 wurde es von Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden mit Wirkung zum 1. Juli 2019 gekündigt.
Das Straßburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) entspricht in weiten Teilen dem CLNI 1988. Im Jahr 2007 hatten die Vertragsstaaten des CLNI 1988 beschlossen, eine Revision des Übereinkommens einzuleiten, um es auch für andere Staaten attraktiv zu machen und insbesondere auch solchen Staaten zugänglich zu machen, die nicht über eine direkte schiffbare Verbindung zu Rhein oder Mosel verfügen, und die vor zwanzig Jahren festgelegten Haftungshöchstbeträge zu aktualisieren.
Am 27. September 2012 wurde das Straßburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) auf einer von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) einberufenen Diplomatischen Konferenz angenommen.
Das CLNI 2012 weicht vom CLNI 1988 im Wesentlichen in folgenden Punkten ab:
Das CLNI 2012 tritt in Kraft, wenn vier Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben und das CLNI 1988 außer Kraft tritt. Nach Serbien im Jahr 2013, Luxemburg im Jahr 2014 und Ungarn im Jahr 2018 haben die Niederlande am 7. Juni 2018 ihre Annahmeurkunde zum CLNI 2012 hinterlegt (siehe Unterzeichnungs- und Ratifizierungsstand des CLNI 2012). Die Niederlande, Deutschland und Luxemburg haben am selben Tag ihre Kündigung des CLNI 1988 mit Wirkung vom 1. Juli 2019 notifiziert.
Das Übereinkommen lag vom 27. September 2012 bis zum 26. September 2014 am Sitz der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg zur Unterzeichnung auf, es ist am 1. Juli 2019 in Kraft getreten.
Teilnehmer | Unterzeichnung | Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt |
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Belgien1 | 27. September 2012 | Ratifikation 25. August 2022 |
Bulgarien | ||
Deutschland2 | 11. Juli 2013 | Ratifikation 27. September 2018 |
Frankreich | 27. September 2012 | |
Luxemburg3 | 27. September 2012 | Ratifikation 25. September 2014 |
Niederlande4 | 29. November 2012 | Annahme 7. Juni 2018 |
Österreich | ||
Polen | 3. Dezember 2013 | |
Schweiz5 | Ratifikation 23. April 2024 | |
Serbien6 | 18. Januar 2013 | Ratifikation 18. Juni 2013 |
Slowakei | ||
Ungarn | Beitritt 7. März 2018 |
1 Vorbehalt Belgien
Das Königreich Belgien behält sich gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verursacht werden, auszuschließen.
2 Vorbehalt Deutschlands
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens ganz oder teilweise nicht auf die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und c des Übereinkommens genannten Ansprüche sowie auf die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens genannten Fahrzeuge anzuwenden.
3 Vorbehalt und Erklärungen Luxemburgs
Vorbehalt:
Das Großherzogtum Luxemburg schließt für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Ansprüche wegen Schäden durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers aus.
Erklärungen:
Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 erklärt das Großherzogtum Luxemburg, dass das in Artikel 1 genannte Übereinkommen nur für die Mosel und den schiffbaren Teil der Sauer gilt.
Unbeschadet der Rechte nach Artikel 6 des Übereinkommens in Bezug auf die Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen Vorrang vor anderen Ansprüchen.
4 Vorbehalt der Niederlande
Das Königreich der Niederlande behält sich gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a für den europäischen Teil der Niederlande das Recht vor, die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Gesamtheit auf Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verursacht werden, auszuschließen.
5Erklärung und Vorbehalte der Schweiz:
Erklärung zu Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b:
Die Schweiz erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auf die Wasserstraßen in ihrem Hoheitsgebiet, die nicht in Anlage I des Europäischen Übereinkommens über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung vom 19. Januar 1996 aufgeführt sind, ausschließt.
Vorbehalt zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens ganz oder teilweise nicht auf Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verursacht werden, anzuwenden.
Vorbehalt zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens ganz oder teilweise nicht auf Ansprüche nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e des Übereinkommens anzuwenden.
6 Vorbehalt Serbiens
Die Republik Serbien erklärt gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012), dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Ansprüche wegen Schäden durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers sowie auf Ansprüche nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Übereinkommens nicht anwenden wird.
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