Nutzung der RIS durch die Rheinschifffahrt

Verpflichtungen und Verantwortung bei der Nutzung der RIS

Schiffe, die auf dem Rhein verkehren, müssen die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschriebenen Dienste nutzen. Die ZKR und die Wasserstraßenverwaltungen empfehlen darüber hinaus, soweit möglich, die von den RIS und anderen Diensten bereitgestellten Informationen zu verwenden. Entscheidungen, welche die aktuelle Navigation und die Kursbestimmung des Schiffes betreffen, bleiben in der Verantwortung des Schiffsführers. Eine von den RIS gelieferte Information kann die vom Schiffsführer zu treffende Entscheidung nicht ersetzen.

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Schiffsausrüstungen zur Nutzung der RIS

Schiffe, die auf dem Rhein verkehren, sind mit einer Sprechfunkanlage für den gleichzeitigen Empfang des Binnenschifffahrtsfunks auf zwei Kanälen (Schiff/Schiff und Schiff/Land) ausgestattet. Ab dem 1. Dezember 2014 müssen Schiffe außerdem über folgende Ausrüstungen verfügen:

  • Inland AIS Gerät,
  • Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus (oder vergleichbares Kartenanzeigegerät) mit aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarten.

Zur optimalen Nutzung der angebotenen Dienste sollten die Schiffe außerdem mit folgenden Geräten ausgestattet sein:

  • Radar für die Verkehrsdarstellung in der nahen Umgebung des Schiffes,
  • PC mit mobilen Kommunikationseinrichtungen (GSM) für E-Mail und Internet-Dienste sowie für elektronische Meldungen,
  • Inland ECDIS Anlage im Navigationsmodus (d. h. mit Radar gekoppelt) für eine weitere Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt.
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Verkehrszentralen (Revierzentralen, Verkehrsposten)

Verkehrszentrale

Die Wasserstraßenverwaltungen haben entlang des Rheins Verkehrszentralen (Revierzentralen, Verkehrsposten) eingerichtet. Diese sind die wichtigsten Landfunkstellen im Sprechfunk der Binnenschifffahrt und die Zentren der sogenannten Binnen-VTS oder Binnenschiffsverkehrsdienst (Vessel Traffic Services).

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Nachrichten für die Binnenschifffahrt

Die Wasserstraßenverwaltungen bieten für den Rhein und andere Wasserstraßen auf besonderen Webseiten Nachrichten für die Binnenschifffahrt in elektronischer Form an.

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Vorschriften der ZKR über RIS-Dienste und Ausrüstungen

Die RIS-Richtlinien, die Standards wie auch das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk sind als solche nicht rechtsverbindlich. Deshalb hat die ZKR ihre Rechtsverordnungen ergänzt, um Dienste einzuführen, Ausrüstungen verbindlich zu regeln und die Schifffahrtstreibenden zur Einhaltung der Standards zu verpflichten. Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung schreibt in § 1.03 vor, dass „Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, für die ein Schiffsattest ausgestellt werden soll, […] den Anforderungen dieser Verordnung und des ES-TRIN entsprechen [müssen]“. Die wichtigsten Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Rechtsvorschrift Regelungsinhalt
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.05 Nutzung Sprechfunk; grundsätzliche Anforderungen an Sprechfunkgeräte
§ 4.06 Nutzung Radar; grundsätzliche Anforderungen an Radargeräte
§ 4.07 Nr.1 und 2 Ausrüstungs- und Nutzungsverpflichtung für Inland AIS (ab dem 1. Dezember 2014)
§ 4.07 Nr. 3 Ausrüstungsverpflichtung für Inland ECDIS im Navigationsmodus (oder vergleichbare Kartenanzeigegeräte). Verwendung der aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarten (ab dem 1. Dezember 2014)
§ 12.01 Meldepflicht (Funk, elektronische Meldungen)
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe
(ES-TRIN)
§ 7.06 Nr. 1 Grundsätzliche technische Anforderungen an Radargeräte
§ 7.06 Nr. 2 Grundsätzliche technische Anforderungen an Inland ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden
§ 7.06 Nr. 3 Grundsätzliche technische Anforderungen an Inland AIS Geräte
Anlage 5, Abschnitt I Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt
Anlage 5, Abschnitt II Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt
Anlage 5, Abschnitt III Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt
Anlage 5, Abschnitt IV Mindestanforderungen, Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten in der Binnenschifffahrt
Anlage 5, Abschnitt VI Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen, Wendeanzeigern, Inland AIS Geräten und Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt
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