Schiffe, die auf dem Rhein verkehren, müssen die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschriebenen Dienste nutzen. Die ZKR und die Wasserstraßenverwaltungen empfehlen darüber hinaus, soweit möglich, die von den RIS und anderen Diensten bereitgestellten Informationen zu verwenden. Entscheidungen, welche die aktuelle Navigation und die Kursbestimmung des Schiffes betreffen, bleiben in der Verantwortung des Schiffsführers. Eine von den RIS gelieferte Information kann die vom Schiffsführer zu treffende Entscheidung nicht ersetzen.
Schiffe, die auf dem Rhein verkehren, sind mit einer Sprechfunkanlage für den gleichzeitigen Empfang des Binnenschifffahrtsfunks auf zwei Kanälen (Schiff/Schiff und Schiff/Land) ausgestattet. Ab dem 1. Dezember 2014 müssen Schiffe außerdem über folgende Ausrüstungen verfügen:
Zur optimalen Nutzung der angebotenen Dienste sollten die Schiffe außerdem mit folgenden Geräten ausgestattet sein:
Die Wasserstraßenverwaltungen haben entlang des Rheins Verkehrszentralen (Revierzentralen, Verkehrsposten) eingerichtet. Diese sind die wichtigsten Landfunkstellen im Sprechfunk der Binnenschifffahrt und die Zentren der sogenannten Binnen-VTS oder Binnenschiffsverkehrsdienst (Vessel Traffic Services).
Die Wasserstraßenverwaltungen bieten für den Rhein und andere Wasserstraßen auf besonderen Webseiten Nachrichten für die Binnenschifffahrt in elektronischer Form an.
Die RIS-Richtlinien, die Standards wie auch das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk sind als solche nicht rechtsverbindlich. Deshalb hat die ZKR ihre Rechtsverordnungen ergänzt, um Dienste einzuführen, Ausrüstungen verbindlich zu regeln und die Schifffahrtstreibenden zur Einhaltung der Standards zu verpflichten. Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung schreibt in § 1.03 vor, dass „Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, für die ein Schiffsattest ausgestellt werden soll, […] den Anforderungen dieser Verordnung und des ES-TRIN entsprechen [müssen]“. Die wichtigsten Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Rechtsvorschrift | Regelungsinhalt |
---|---|
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung | |
§ 4.05 | Nutzung Sprechfunk; grundsätzliche Anforderungen an Sprechfunkgeräte |
§ 4.06 | Nutzung Radar; grundsätzliche Anforderungen an Radargeräte |
§ 4.07 Nr.1 und 2 | Ausrüstungs- und Nutzungsverpflichtung für Inland AIS (ab dem 1. Dezember 2014) |
§ 4.07 Nr. 3 | Ausrüstungsverpflichtung für Inland ECDIS im Navigationsmodus (oder vergleichbare Kartenanzeigegeräte). Verwendung der aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarten (ab dem 1. Dezember 2014) |
§ 12.01 | Meldepflicht (Funk, elektronische Meldungen) |
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) | |
§ 7.06 Nr. 1 | Grundsätzliche technische Anforderungen an Radargeräte |
§ 7.06 Nr. 2 | Grundsätzliche technische Anforderungen an Inland ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden |
§ 7.06 Nr. 3 | Grundsätzliche technische Anforderungen an Inland AIS Geräte |
Anlage 5, Abschnitt I | Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt |
Anlage 5, Abschnitt II | Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt |
Anlage 5, Abschnitt III | Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt |
Anlage 5, Abschnitt IV | Mindestanforderungen, Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten in der Binnenschifffahrt |
Anlage 5, Abschnitt VI | Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen, Wendeanzeigern, Inland AIS Geräten und Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt |