Sprechfunk ist eine der ‚traditionellen‘ RIS-Technologien. Die ZKR hat die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne AIS Gerät, mit einer Sprechfunkanlage zum 1. Januar 1995 verbindlich vorgeschrieben.
Der Sprechfunkdienst auf Binnenwasserstraßen ermöglicht den Sprechfunk für bestimmte Zwecke durch Verwendung von vereinbarten Kanälen und Betriebsverfahren (Verkehrskreise). Der Sprechfunkdienst auf Binnenwasserstraßen umfasst fünf Verkehrskreise:
Von diesen fünf Verkehrskreisen sind nur die ersten drei für RIS wichtig. Der Sprechfunkdienst ermöglicht direkte und schnelle Mitteilungen zwischen Schiffsführern, Wasserstraßenverwaltungen und Hafenbehörden. Er ist für dringend erforderliche Informationen auf Echtzeitbasis am besten geeignet.
In den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die ausschließlich dem Schutz des menschlichen Lebens sowie der Fahrt und der Sicherheit von Schiffen dienen.
Am Rhein werden Fahrwasserinformationen per Sprechfunk im Verkehrskreis Nautische Information (Land/Schiff) übermittelt:
Dringende und dynamische Informationen per Sprechfunk betreffen zum Beispiel
Im Verkehrskreis Nautische Information werden Nachrichten für die Binnenschifffahrt "an alle Benutzer" übermittelt als
Der Rhein ist vollständig durch UKW-Stationen für die Nautische Information abgedeckt.
Der Sprechfunkdienst auf dem Rhein oder anderen Binnenwasserstraßen basiert auf folgenden Vorschriften und Regeln:
Die Regeln für die Durchführung des Sprechfunks auf dem Rhein und auf anderen Binnenwasserstraßen in Europa sind in dem Handbuch Binnenschifffahrtsfunk aufgeführt. Das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk wird auf der Grundlage der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk gemeinsam von den Sekretariaten der Donaukommission, Moselkommission und der ZKR herausgegeben. Das Handbuch gliedert sich in einen Allgemeinen Teil, der Angaben und Hinweise enthält, die auf sämtlichen Binnenschifffahrtsstraßen der genannten Vertragsstaaten von Bedeutung sind, sowie in Regionale Teile, in denen jeweils Angaben für einen bestimmten Bereich von Binnenschifffahrtstraßen zusammengestellt sind. Der Allgemeine Teil des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk muss sich ständig an Bord eines Schiffes befinden, wenn eine Benutzung von Funk vorgeschrieben ist. Der Regionale Teil des Handbuches Binnenschifffahrtsfunk, der die Bereiche der Binnenschifffahrtsstraßen umfasst, in denen sich das Schiff gerade befindet und die es auf seiner weiteren Reise befahren wird, muss ebenfalls an Bord sein.
Die ZKR hat das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk mit Beschluss 2001-II-18 angenommen und gleichzeitig ihren Polizeiausschuss beauftragt, die jährliche Fortschreibung des Regionalen Teils des Handbuches der Arbeitsgruppe Polizeiverordnung in eigener Zuständigkeit zu übertragen.
Der Allgemeine Teil des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk wird derzeit aktualisiert.
Radar ist das wichtigste Hilfsmittel der Binnenschifffahrt für die taktische Verkehrsinformation.
Die technischen Anforderungen für Schiffsradar in der Binnenschifffahrt wurden im Rahmen der ZKR entwickelt und mit Beschluss 1989-II-35 in eine eigenständige Verordnung übernommen. Mit Beschluss 2008-II-11 wurden die Anforderungen überarbeitet und wie alle anderen technischen Anforderungen an Schiffsausrüstungen in die Rheinschiffsuntersuchungsordnung integriert. Auch in die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG wurden diese Anforderungen übernommen. Gleiches gilt für die Wendeanzeiger.
Die Nutzung von Radar in der Rheinschifffahrt wird durch § 4.06 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung geregelt. Unter anderem dürfen Schiffe nur dann Radar nutzen, wenn sie mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) ausgerüstet sind. Radargeräte und Wendeanzeiger müssen zudem gemäß § 7.06 Nr. 1 sowie Anlage M, Teil I (Navigationsradaranlagen) und Teil II (Wendeanzeiger) Rheinschiffsuntersuchungsordnung von einer zuständigen Behörde zugelassen und gemäß Anlage M, Teil III von einer anerkannten Fachfirma eingebaut werden. Anlage M, Teil IV enthält das Muster der Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlage und Wendeanzeiger, die die Fachfirma nach dem Einbau auszustellen hat.
Die ZKR führt gemäß Anlage M, Teil V Rheinschiffsuntersuchungsordnung Verzeichnisse
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 und vor dem 1. Dezember 2009 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung aufgrund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt oder der Anlage M Teil III der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorhanden ist, betrieben werden. Die ZKR führt gemäß vorgenannten Vorschriften Verzeichnisse
Die genauen Regelungen zur Weiterverwendung älterer Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger sind in Kapitel 24 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung aufgeführt.
Die Rheinuferstaaten setzen landgestütztes Radar vor allem an nautisch schwierigen oder besonders verkehrsreichen Abschnitten des Rheins ein, um den Verkehrszentralen (Revierzentralen, Verkehrsposten) ein möglichst genaues Bild der aktuellen Verkehrslage zu ermöglichen.