Das internationale Rechtsregime der Rheinschifffahrt geht auf das Jahr 1804 zurück. Der am 15. August 1804 zwischen dem französischen Kaiserreich und dem Heiligen Römischen Reich deutscher Nation geschlossene Octroivertrag für den Rhein führte ein einheitliches Abgabensystem ein, das von einer internationalen Zentralverwaltung verwaltet wurde.
Diese Institution fand ihre Fortsetzung – in modifizierter Rechtsform – in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die durch Anlage 16 B der am 9. Juni 1815 unterzeichneten Wiener Schlussakte formell gegründet wurde, auf deren Grundlage auch das „Rheinschifffahrtsreglement“ entstand. Die Zentralkommission diente als Rahmen für die Erarbeitung eines ergänzenden Übereinkommens, der Mainzer Akte, die am 31. März 1831 unterzeichnet wurde.
Auf dieses Übereinkommen folgte die Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 („Mannheimer Akte“), die bis heute die Rechtsgrundlage der ZKR bildet. Sie ist derzeit in der mit der revidierten Fassung gültig, die am 14. April 1967 in Kraft trat und ihrerseits durch sieben Zusatzprotokolle geändert wurde, die zum Teil noch nicht in Kraft getreten sind.
Die Akte legt das Rechtsregime des Rheins als Binnenschifffahrtsstraße und die Aufgaben der Zentralkommission fest. Aufgrund ihres Alters kann die Bedeutung der Vorschriften der Akte nur mit Hilfe einer konstruktiven Auslegung durch die Mitgliedstaaten ermessen werden. In dieser Hinsicht erscheint die Mannheimer Akte als ein „lebendiges Instrument“, dessen Anwendung sich den Erfordernissen entsprechend weiterentwickelt hat. Im Jahre 2003 wurde mit Beschluss 2003-II-10 eine Auslegung der Mannheimer Akte vorgenommen.
Die folgenden Ausführungen stellen lediglich eine zusammenfassende Beschreibung eines sehr differenzierten Rechtsregimes dar. Nähere Informationen finden Sie auf den entsprechenden Unterseiten dieser Website.