Die Zentralkommission hat fünf Mitgliedstaaten: Deutschland, Belgien, Frankreich, Niederlande, Schweiz. Die Zahl der Mitglieder hat sich im Laufe der Geschichte mehrmals geändert. So waren die deutschen Länder einstmals direkt vertreten. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Länder durch den Bundesstaat abgelöst. Der Versailler Vertrag sah unmittelbar nach Kriegsende den Beitritt bestimmter alliierter Mächte – Belgien, Italien, Vereinigtes Königreich – sowie der Schweiz vor. Italien und das Vereinigte Königreich haben 1935 bzw. 1993 auf eine Beteiligung verzichten. Die Vereinigten Staaten sind, als Besatzungsmacht der Zentralkommission nach dem Zweiten Weltkrieg beigetreten und sind nach 1961 zurückgetreten.
Für den Beitritt neuer Mitglieder wäre ein Zusatzprotokoll erforderlich.
Das Plenum tagt zweimal jährlich im Frühling (Ende Mai) und Herbst (Ende November) und setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Jeder Staat kann vier ordentliche und zwei stellvertretende Kommissare ernennen. Die Delegationen können um einen Delegationssekretär und nationale Sachverständige erweitert werden.
Das Plenum ist das Entscheidungsorgan der Zentralkommission. Es verabschiedet die Beschlüsse der Kommission. Jede Delegation hat eine Stimme. Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Den Vorsitz führt ein Bevollmächtigter, der von einem jeden Mitgliedstaat abwechselnd für jeweils zwei Jahre bezeichnet wird (Artikel 43 bis 44 ter der Mannheimer Akte und Artikel 5 bis 16 der Geschäftsordnung).
In bestimmten Fällen hat das Plenum die Entscheidungsbefugnis über weniger wichtige Fragen seinen Ausschüssen übertragen.
An seinen Tagungen können auch Beobachterstaaten und internationale Organisationen mit Beobachterstatus teilnehmen.
Die Beschlüsse der Zentralkommission können hier abgerufen werden.
Die Beschlüsse des Plenums werden von den Ausschüssen und Arbeitsgruppen vorbereitet (§ 17 bis 25 der Geschäftsordnung). Sie sind gleichsam die treibenden Kräfte der Zentralkommission. Zurzeit gibt es rund zwölf Ausschüsse:
und rund fünfzehn Arbeitsgruppen:
Die Ausschüsse bestehen in der Regel aus mindestens einem Kommissar oder stellvertretenden Kommissar je Mitgliedstaat sowie den von diesen ernannten Sachverständigen. Sie treten grundsätzlich zweimal jährlich (manchmal jedoch auch öfter) zusammen. Die Arbeiten der Ausschüsse werden in bestimmten Fällen von Arbeitsgruppen vorbereitet. Die Arbeitsgruppen setzen sich entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben zusammen. Ihnen können auch geeignete externe Personen angehören.
Die Beobachterstaaten der ZKR sind zu einer aktiven Teilnahme an den Ausschüssen und Arbeitsgruppen eingeladen. Die nichtstaatlichen anerkannten Verbände können von den Ausschüssen angehört werden oder an den Arbeitsgruppen teilnehmen.
Die Arbeiten der Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden vom Sekretariat und den Delegationen vorbereitet. Das Sekretariat entwirft die Tagesordnungen und Niederschriften und sorgt für die Umsetzung der von den Ausschüssen beschlossenen Maßnahmen.
Da die Arbeiten der nationalen Delegationen, der Gewerbevertreter und der Experten des Sekretariats eng verzahnt sind, entstehen die meisten Entwürfe der Ausschüsse und Arbeitsgruppen in einem Klima, das von Konsens geprägt ist. Dadurch ist trotz des im Plenum herrschenden Einstimmigkeitsprinzips eine wirksame Entscheidungsfindung möglich.
Die Sitzungen finden grundsätzlich in Straßburg statt. Sie können jedoch auch an anderen Orten abgehalten werden. Insgesamt finden in der ZKR jährlich rund hundert verschiedene Sitzungen statt. Die Tätigkeiten der Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind in Arbeitsprogrammen festgelegt, die von der Zentralkommission jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren beschlossen werden. Diese Programme sehen eine Priorisierung der durchzuführenden Arbeiten vor.
Die Arbeiten finden in den drei Arbeitssprachen der Zentralkommission statt.
Die Zentralkommission hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, in der die Arbeitsweise der ZKR und ihrer Organe festgelegt ist. Die Geschäftsordnung hat den Rang eines Beschlusses.